Allgemeine Geschäftsbedingungen - Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen MOLL Batterien GmbH
Bad Staffelstein
01.04.2021
Diese Einkaufsbedingungen gelten für jede Art von Verträgen, die MOLL Batterien GmbH, Angerstr. 50, 96231 Bad Staffelstein (im Folgenden: MOLL) als Käufer, Dienstleistungsberechtigte o.ä. eingeht. Als Grundlage unserer Rechtsgeschäfte gilt im Zweifel ausschließlich die deutsche Fassung unserer Einkaufsbedingungen.
1. Bestellung, Bestätigung
Für die Verträge zwischen MOLL und Lieferanten (im Folgenden: Lieferant) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Für sämtliche Bestellungen seitens MOLL ebenso wie spätere Änderungen und Ergänzungen der Bestellung gilt ausschließlich eine schriftliche Vereinbarung. Vertragsinhalt sind ausschließlich die Angaben und Bedingungen der schriftlichen Bestellung von MOLL, einschließlich der zugehörigen Liefereinteilung und dieser Einkaufsbedingungen. Bedingungen des Lieferanten, die auf dessen Bestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen enthalten sind, werden nicht Vertragsinhalt. Wird die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt oder werden deren Bedingungen abgeändert, ist das Vertragsangebot von MOLL abgelehnt.
2. Vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere Proben und Analysen
Alle in der Bestellung enthaltenen Merkmale der Lieferung sowie Angaben des Lieferanten über Gewichte, Maße, Formen und Qualitäten gelten als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB. Erfolgt die Bestellung nach vorgelegter Probe oder Analyse, sind deren Inhalte zugesicherte Eigenschaften.
Abweichungen von zugesicherten oder vereinbarten Eigenschaften berechtigen MOLL zur Annahmeverweigerung unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Mängelfolgen.
3. Preise
Die vereinbarten Preise sind fest und gelten frei Geschäftssitz MOLL. Preiserhöhungen während der Dauer der Auftragsabwicklung sind ausgeschlossen.
4. Lieferung
Vereinbarte Termine (Liefertermine, Abnahmetermin etc.) sind Fixtermine. Bei Fristüberschreitung ist MOLL, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, auch ohne Fristsetzung oder Mahnung berechtigt, wahlweise Nachlieferung, Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Alle durch die Fristüberschreitung entstehen den Kosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5. Versand, Gefahrübergang
Der Lieferant stellt für jede Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige mit Angabe der Bestellnummer, genauer Angabe der Stückzahl, Bezeichnung der Gegenstände und des Einzelgewichts oder der Dimensionen zu. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit den vorbezeichneten Angaben beizulegen. Der Lieferant haftet für alle Schäden und Folgekosten, die durch Nichtbeachtung dieser Versandvorschriften entstehen. Die Gefahr geht auf MOLL erst bei Eingang der Lieferung und Abnahme durch hierzu von MOLL berechtigte Personen über.
6. Verpackung
Der Lieferant haftet für sachgemäße Verpackung. Verluste und Beschädigungen, die auf dem Transport entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Verpackungen werden nicht vergütet. Verpackungsarten, bei denen Leergut zurückzusenden ist, sind zu vermeiden. Muss Leergut zurückgesendet werden, trägt der Lieferant die hierdurch anfallenden Kosten.
7. Versicherung
Der Lieferant hat die Lieferung in üblicher Form zu versichern. MOLL übernimmt eventuelle beim Lieferanten anfallende Versicherungsgebühren nur, wenn die Übernahme vor der Lieferung schriftlich vereinbart worden ist.
8. Fertigungsmittel
Alle Unterlagen und Materialien, die von MOLL dem Lieferanten zur Bearbeitung der Bestellung überlassen werden, bleiben ausschließliches Eigentum von MOLL und sind dem Lieferanten nur zu treuen Händen überlassen. Sie sind gegen jeden Verlust und jegliche Wertminderung ausreichend zu versichern. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung in keiner Weise Dritten überlassen oder zur Kenntnis gegeben werden. Nach Abwicklung der Bestellung sowie auf besondere Anforderung von MOLL sind sämtliche dem Lieferanten übergebenen Gegenstände an MOLL herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Gegenstände, die MOLL in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt hat, dürfen nur an MOLL geliefert werden.
9. Schutz geistigen Eigentums, Markennutzung
Soweit mit der Bestellung oder während der vertraglichen Beziehung dem Lieferanten von MOLL Unterlagen, Zeichnungen, Software, Knowhow, sonst geschütztes geistiges Eigentum oder sonstige Kenntnisse jeder Art übergeben oder Daten von MOLL übermittelt werden, dürfen diese ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung von MOLL in keiner Weise vom Lieferanten für eigene Zwecke genutzt oder Dritten überlassen oder zur Kenntnis gegeben werden, auch wenn keine gesonderte Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart wird. Die vorgenannten Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen sowie eventuell gefertigte Kopien dieser Daten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOLL Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird oder das Vertragsverhältnis beendet ist, MOLL auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Soweit bei der Vertragsabwicklung Knowhow, sonst geschütztes geistiges Eigentum oder Marken- oder sonstige Schutzrechte des Lieferanten verwendet und sonst genutzt werden müssen, gibt der Lieferant MOLL ein kostenloses Nutzungsrecht an diesen.
10. Patentverletzung
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm hergestellten und gelieferten Güter und Leistungen keinerlei Patente oder Schutzrechte Dritter verletzen. Gegebenenfalls hat er MOLL von Ansprüchen Dritter jeder Art freizustellen.
11. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt
Die Abtretung der aus dem Kaufvertrag bestehenden Forderungen des Lieferanten ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung unzulässig. Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
12. Gewährleistung
Der Lieferant haftet für sämtliche Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware, die bei Auslieferung vorhanden sind und/oder innerhalb eines Jahres nach der Abnahme entstehen. Neben den gesetzlichen Mangelfolgen kann MOLL wahlweise kostenlose Instandsetzung, Ersatz durch mangelfreie Ware oder Rücknahme zur Gutschrift fordern. Zudem hat der Lieferant die Kosten zu erstatten, die MOLL durch mangelhafte Lieferung und/oder Verwendung mangelhafter Ware unmittelbar oder mittelbar entstanden sind. In dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferanten ist MOLL berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und/oder die aufgetretenen Mängel zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Für die nachgebesserten und/oder als Ersatz gelieferten Teile und Waren beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist (§ 438 II BGB) erneut zu laufen. Mängelrügen können jederzeit während der Gewährleistungsfrist erhoben werden.
13. Zahlungen
Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Zahlungen erfolgen nach Wahl von MOLL entweder innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug, jeweils ab dem Datum des Eingangs der Rechnung oder – falls diese später liegt – ab der Abnahme der Lieferung bei MOLL.
14. Vertragsrücktritt
MOLL ist berechtigt jederzeit und ohne Begründung von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. MOLL wird in diesem Fall dem Lieferanten nachweislich angefallene Kosten erstatten. Der Lieferant ist verpflichtet alle Kosten darzustellen und zu plausibilisieren. Im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Lieferanten, welches zu einem Vertragsrücktritt führt, ist MOLL berechtigt sofort und ohne Anerkennung sowie Erstattung von Kosten vom Vertrag zurückzutreten.
15. Einhaltung des Mindestlohngesetzes/ Sonderkündigungsrecht
Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen und die weiteren Pflichten aus dem Mindestlohngesetz, insbesondere die Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Der Lieferant hat uns auf Verlangen während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insbesondere Dokumente nach § 17 Abs.1 MiLoG) nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtung von ihm beauftragter Nachunternehmer aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder seiner Nachunternehmer gegen das Mindestlohngesetz geltend gemacht werden, sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. Der Lieferant ist verpflichtet, von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns beauftragte Nachunternehmer ebenfalls zur
nachweislichen Zahlung des gesetzlich vorgegebenen Mindestlohns zu verpflichten. Bedient sich der Nachunternehmer weiterer Nachunternehmer, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. Der Lieferant haftet für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch seine Nachunternehmer entstehen. Verstößt der Lieferant und/oder dessen Nachunternehmer schuldhaft gegen das Mindestlohngesetz und/oder gegen die in diesem Zusammenhang vereinbarten Pflichten, sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
16. Besondere Anforderungen an Serienlieferanten
Als Serienlieferanten gelten solche Lieferanten, deren Produkte eine Erstbemusterung gemäß Produkt- und Prozessfreigabeverfahren (PPF) vor Lieferung zu bestehen haben. Folgende Systemkomponenten müssen im Unternehmen des Lieferanten in angemessener Weise umgesetzt sein:
- Pflicht zur Aufrechterhaltung mindestens einer Zertifizierung nach ISO 9001:2015 und der vollständigen Umsetzung der darin enthaltenen Forderungen gegenüber MOLL und seinen Kunden
- Verpflichtung zur Führung eines Änderungsmanagements
- alle Produkt- und Prozessänderungen sind vor Umsetzung mit einem angemessenen Zeitrahmen zur Gegenprüfung anzuzeigen und genehmigungspflichtig
- als festgelegtes Verfahren gilt der VDA Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen
- Produktionsprozess- und Produktfreigabe
- Verpflichtung zur Etablierung und Aufrechterhaltung stetiger interner Qualitätsprüfungen und einer internen Re-Qualifikation aller Lieferartikel minimal alle drei Jahre – Umfang entsprechend der Erstbemusterung
- Verpflichtung zur Ermittlung von besonderen Merkmalen, dem bewussten Umgang mit diesen Merkmalen in der Prüfplanung und der entsprechenden Dokumentation und Archivierung der Prüfnachweise
- Aktiver Umgang mit dem Thema Produktsicherheit, die Aufgaben eines Produktsicherheitsbeauftragten müssen in den Prozessen aller Lieferanten abgebildet werden
- Ermittlung von Risiken, um vereinbarte Lieferumfänge dauerhaft, spezifikationskonform und in vereinbarter Kapazität herstellen zu können
- Verpflichtung zur Ermittlung und Umsetzung aller zutreffenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen
- Verpflichtung zum bewussten Umgang mit der Umwelt und natürlichen Ressourcen
- Verpflichtung zu einem nachweisbaren Bekenntnis bezüglich der sozialen Verantwortung ihres Unternehmens
- Corporate Social Responsibility
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für alle sich aus der Bestellung ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile als Gerichtsstand Lichtenfels/ Bayern vereinbart. Auf alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergehenden Rechtsfragen oder Rechtsstreitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 für Verträge beim internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
18. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder der Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann vielmehr verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine gesetzlich zulässige Klausel zu ersetzen, die dem gewünschten Vertragszweck am nächsten kommt.
19. Datenschutz
Wir speichern Daten im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).